Satzung

Satzung des Klever Jazzfreunde e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Klever Jazzfreunde e. V.. Sitz ist Kleve. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Die Klever Jazzfreunde verfolgen auf parteipolitisch neutraler Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Die Klever Jazzfreunde setzen sich ein für die Erhaltung und Pflege der Jazzmusik. Es ist darüber hinaus ihr Ziel, die Jazzmusik einer breiten Bevölkerungsschicht zugänglich zu machen.
Die Klever Jazzfreunde sind bestrebt, mit allen Vereinen im musikalischen Bereich in Kleve und angrenzender Umgebung zusammen zu arbeiten. Ebenso gehört eine Zusammenarbeit mit gleich gesinnten überörtlichen Vereinigungen zum Vereinsziel.
Die Klever Jazzfreunde fördern das gesellschaftliche und kulturelle Leben im Klever Stadtgebiet und angrenzender Umgebung.
Die Klever Jazzfreunde sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die vorhandenen Mittel können ausschließlich nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Jeder Jazzmusik-Interessierte kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung oder die erste Zahlung des Beitrages erworben. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschließung oder Tod.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Ausschlussgründe sind Verstöße gegen Ziele des Vereins, die Störung des Vereinslebens oder die Weigerung den fälligen Betrag zu zahlen.
Ehepartner und die im Haushalt lebenden Kinder der Vereinsmitglieder sind beitragsfreie Mitglieder und haben die gleichen Wahl- und Stimmrechte wie die Mitglieder.

§ 4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder setzen sich für die Ziele des Vereins ein.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, pünktlich seinen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Es ist jedem Mitglied freigestellt, durch Spenden oder sonstige Zuwendung die Vereinsarbeit zu unterstützen.
Die Mitglieder haben sich den Beschlüssen einer Versammlung zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn ein Mitglied bei Abstimmung gefehlt hat oder überstimmt worden ist.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde zu. Beschwerden sind an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.

§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt jedes Jahr in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Für das laufende Geschäftsjahr sind auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Nur ein Kassenprüfer kann wiedergewählt werden.

§ 7 Geschäftsführung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Sachkundige Personen hinzuziehen.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
Die Klever Jazzfreunde werden rechtsverbindlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
Kassenanweisungen und Überweisungsbelege werden vom Kassenwart in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden erstellt.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils zu Beginn des Jahres statt. Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

Geschäftsbericht des Vorstandes
Kassenbericht des Kassenwarts und Bericht des Kassenprüfers
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes im Wahljahr
Wahl der Kassenprüfer
Verschiedenes

Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit einen außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder dies die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Über Änderung dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Vorschläge der Mitglieder zu Satzungsänderungen sind spätestens bis zum 10. Dezember eines Jahres schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat diese Vorschläge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung zugänglich zu machen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 11 Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Kleve oder ihre Rechtsnachfolgerin zur Förderung der Jugendarbeit aller als gemeinnützig anerkannten Vereine.

§ 12 Schlussbestimmung
Sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Durch die Annahme der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied diese Satzung an.